OVG Sachsen - Beschluss vom 05.06.2024
6 D 8/24
Normen:
FeV § 11; FeV § 13; FeV § 14;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 24.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1047/23

Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Führens eines KfZ unter Drogeneinfuss

OVG Sachsen, Beschluss vom 05.06.2024 - Aktenzeichen 6 D 8/24

DRsp Nr. 2025/219

Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Führens eines KfZ unter Drogeneinfuss

1. Bereits der erstmalige gesicherte Nachweis einer relevanten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, ausgenommen Cannabis, im Blut eines Kraftfahrzeugführers rechtfertigt regelmäßig die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. 2. Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne von Nr. 9.1 Anl. 4 FeV setzt grundsätzlich einen bewussten Konsum voraus, was jedoch den Regelfall darstellt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Januar 2024 - 6 K 1047/23 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FeV § 11; FeV § 13; FeV § 14;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 31. Mai 2023 vor dem Verwaltungsgericht abgelehnt wurde, bleibt ohne Erfolg.