BGH - Urteil vom 14.06.2006
VIII ZR 135/05
Normen:
BGB § 478 (a.F.) ;
Fundstellen:
BB 2006, 1767
BGHReport 2006, 1227
MDR 2007, 19
NJW 2006, 3059
VersR 2007, 214
WM 2006, 2009
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 115/03
LG Darmstadt, vom 02.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 202/01

Bestehen der Mängeleinrede bei Verzug mit der Zahlung des Restkaufpreises

BGH, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 135/05

DRsp Nr. 2006/20473

Bestehen der Mängeleinrede bei Verzug mit der Zahlung des Restkaufpreises

»Dem Käufer steht die in § 478 BGB a.F. vorausgesetzte Mängeleinrede auch dann zu, wenn er sich mit der Zahlung des Restkaufpreises in Verzug befindet (Fortführung von BGHZ 113, 232).«

Normenkette:

BGB § 478 (a.F.) ;

Tatbestand:

Am 10. Juli 2000 bestellte die Beklagte bei der Klägerin, einer Omnibus-Vertriebsgesellschaft, einen C.-Kleinreisebus (Neufahrzeug) Typ O. mit diversen Extras. In dem der Bestellung zugrunde liegenden Angebot der Klägerin wurde auf deren Allgemeine Geschäftsbedingungen Bezug genommen, die unter Ziff. VII (Gewährleistung) auszugsweise wie folgt lauten:

"1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstands entsprechende Fehlerfreiheit während drei Jahren oder maximal 100.000 km Fahrleistung.

2. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstands verursachten Schäden (Nachbesserung). (....)

3. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. (.....)"