OVG Hamburg - Urteil vom 28.11.2024
4 Bf 129/24
Normen:
VwGO § 70 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a Alt. 1, 2; HmbVwVfG § 37 Abs. 1; StVG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 15 Buchst. b);
Vorinstanzen:
VG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 670/22

Bestimmtheit der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung zur Einrichtung des Bewohnerparkgebiets Grindelhof; Anforderung an die Schriftform eines Widerspruchschreibens; Ermessensausübung der zuständigen Behörde

OVG Hamburg, Urteil vom 28.11.2024 - Aktenzeichen 4 Bf 129/24

DRsp Nr. 2025/1438

Bestimmtheit der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung zur Einrichtung des Bewohnerparkgebiets "Grindelhof"; Anforderung an die Schriftform eines Widerspruchschreibens; Ermessensausübung der zuständigen Behörde

1. Ein per einfacher E-Mail übersandter Scan eines mit einer Unterschrift versehenen Widerspruchsschreibens genügt nicht der Schriftform nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2. Ordnet die Behörde in einem Bescheid ein Bewohnerparkgebiet im Mischprinzip nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a Alt. 2 StVO an, handelt es sich dabei regelmäßig um einen einheitlichen Verwaltungsakt und nicht um zwei eigenständige Regelungen zur Parkraumbewirtschaftung einerseits und zur Einrichtung des Bewohnerparkens andererseits. 3. Die Kennzeichnung eines Bewohnerparkgebiets dadurch, dass Aufkleber im Format des Zusatzzeichens 1020-32 ("Bewohner mit Parkausweis Nr. ... frei") an den Parkscheinautomaten angebracht werden, widerspricht weder dem Sichtbarkeitsnoch dem Ausschließlichkeitsgrundsatz. 4. Zu den Anforderungen, die bei der Anordnung eines Bewohnerparkgebiets an die Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 HmbVwVfG zu stellen sind.