OLG Stuttgart - Urteil vom 18.06.2025
3 U 91/24
Normen:
StVG § 7; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
DAR 2025, 575
VRS 2026, 80
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 28.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 15/24

Bestimmung des Betriebsbegriffs am Schutzzweck der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung; Beschädigung des Eigentums der Zugmaschine durch den Kessel beim Abladevorgang und Einsatz des Autokrans als Hebewerkzeug; Einstehen für das Verschulden eines Zeugen i.R.d. Tätigkeit als Verrichtungsgehilfe

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2025 - Aktenzeichen 3 U 91/24

DRsp Nr. 2025/9913

Bestimmung des Betriebsbegriffs am Schutzzweck der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung; Beschädigung des Eigentums der Zugmaschine durch den Kessel beim Abladevorgang und Einsatz des Autokrans als Hebewerkzeug; Einstehen für das Verschulden eines Zeugen i.R.d. Tätigkeit als Verrichtungsgehilfe

Der Begriff " Gebrauch des Fahrzeugs" in § 1 PflVG schließt den "Betrieb eines Kraftfahrzeugs" i.S.v. § 7 ABs. 1 StVG ein, geht aber noch weiter. "Gebraucht" wird ein Kfzauch dann, wenn es lediglich als Arbeitsmaschine (hier eine Zugmaschine) eingesetzt wird. Der Entladevorgang gehört demnach zu seinem Gebrauch, solange das Kfz oder seine auf ihm befindliche Vorrichtungen daran beteiligt sind. Der Schaden, welcher beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist in diesem Fall "durch den Gebrauch" des Kfz entstanden, soweit es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2 und 3 wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 28.05.2024, Az. 5 O 15/24, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte Ziff. 4 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 18.961,76 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 15.11.2023 zu bezahlen.

2. 3.