1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. November 2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch in Höhe eines Selbstbehalts von 2.500 € die Beklagte keinen Deckungsschutz zu gewähren hat.
2. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 20 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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