OVG Sachsen - Beschluss vom 10.02.2025
6 B 170/24
Normen:
StVZO Punkt 6.8.2.2 Anl. VIlla zu § 29; VwGO § 80 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 11.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 642/24

Betriebsuntersagung eines Kraftfahrzeugs wegen des Einbaus unzulässiger Abgasabschalteinrichtungen

OVG Sachsen, Beschluss vom 10.02.2025 - Aktenzeichen 6 B 170/24

DRsp Nr. 2025/8196

Betriebsuntersagung eines Kraftfahrzeugs wegen des Einbaus unzulässiger Abgasabschalteinrichtungen

Aus der Begründung nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO muss hervorgehen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst gewesen ist, wobei im Bereich des Gefahrenabwehrrechts das Vollzugsinteresse mit dem Interesse am Erlass des Grundverwaltungsakts identisch sein kann. Bei einem Massenphänomen wie des serienmäßigen Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen in Kraftfahrzeugen, d. h. bei im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten, kann eine typisierende Begründung ausreichen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. September 2024 - 6 L 642/24 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVZO Punkt 6.8.2.2 Anl. VIlla zu § 29; VwGO § 80 Abs. 3;

Gründe