OLG Stuttgart - Urteil vom 10.06.2025
6 U 151/24
Normen:
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1; StVG § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2025, 579
NJW-RR 2026, 152
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 29.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 351/23

Beurteilung der Haftungsquoten eines Verkehrsunfalles; Gesamtschuldnerausgleich zwischen Kfz-Haftpflichtversicherungen für Schäden aus einem Verkehrsunfall

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.06.2025 - Aktenzeichen 6 U 151/24

DRsp Nr. 2025/7372

Beurteilung der Haftungsquoten eines Verkehrsunfalles; Gesamtschuldnerausgleich zwischen Kfz-Haftpflichtversicherungen für Schäden aus einem Verkehrsunfall

Das erstinstanzliche Gericht übergeht bei der Beurteilung der Haftungsquoten eines Verkehrsunfalles den wesentlichen Vortrag einer Partei zum Grad des wechselseitigen Verschuldens, wenn es sich nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob eines der Fahrzeuge bereits - ggf. auch längere Zeit - stand, als das andere erst anfuhr. Die Feststellung, dass beide Fahrzeuglenker ein erhebliches Verschulden treffe, enthebt das Gericht nicht der Notwendigkeit zu versuchen, den streitigen Unfallablauf anhand der angebotenen Zeugen vollständig aufzuklären.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 29.11.2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 9.000,- €

Normenkette:

ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1; StVG § 2 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs zwischen Kfz-Haftpflichtversicherungen für Schäden aus einem Verkehrsunfall am 17.04.2022 in R. in Höhe von 12.285,36 € in Anspruch.