Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19. Januar 2016 wird die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Tatbestände des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte beschränkt.
2.Das vorbezeichnete Urteil wird
a)im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist,
b)im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
3.
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