LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.02.2024
14 Sa 495/23
Normen:
BGB § 667 Alt. 1, 2;
Fundstellen:
ArbR 2024, 440
GWR 2024, 330
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 15.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 374/22
ArbG Lüneburg, vom 16.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 374/22

Beweis der vollständigen Herausgabe der Geschäftsunterlagen als für die Erfüllung beweisbelastete Partei

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.02.2024 - Aktenzeichen 14 Sa 495/23

DRsp Nr. 2024/10945

Beweis der vollständigen Herausgabe der Geschäftsunterlagen als für die Erfüllung beweisbelastete Partei

Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen hat diese so konkret wie möglich zu bezeichnen Zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen und zur Beweislast Zum Unterlassungsanspruch gemäß § 6 GeschGehG

Tenor

Unter vollständiger Zurückweisung der Berufung des Klägers und unter teilweise Stattgabe der Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 16.06.2023 - 1 Ca 374/20 - auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger alle beim Beklagten verkörpert oder elektronisch auf Datenträgern vorhandenen Unterlagen des Klägers bzw. seiner Firmen S. und A. einschließlich aller Abschriften bzw. Kopien verkörperter oder elektronisch auf Datenträgern gespeicherter Art herauszugeben, nämlich: Auftragsunterlagen einschließlich Auftragsbestätigungen, Kalkulationen, Angebote, Kostenvoranschläge, Kundendateien, Kontaktdaten einschließlich Kundenrufnummern sowie sonstige Kundenkorrespondenz, und nach erfolgter Herausgabe sämtliche auf eigenen Geräten des Beklagten elektronisch gespeicherte Daten des Klägers bzw. seiner beiden vorgenannten Firmen vollständig dauerhaft zu löschen bzw. rückstandslos zu vernichten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.