Beweisführung und Beweislast

Autor: Stephan Schröder

Die hier geltenden Grundsätze unterscheiden sich nicht danach, ob eine außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung erfolgt. Es kann daher in den meisten auf die für die außergerichtliche Regulierung geltenden Ausführungen verwiesen werden:

für den Haftungsgrund siehe Teil 8.1.2;

für die Schadenshöhe siehe Teil 9.1.2.

Hinweis!

Für gerichtliche Verfahren gilt jedoch eine Besonderheit: Gemäß § 284 ZPO kann im Einverständnis der Parteien auch im Freibeweisverfahren entschieden werden.

Zu den einzelnen Beweismitteln sowie besonderen, bei Verkehrsschäden bestehenden Möglichkeiten sowie deren Grenzen siehe Teil 3.1.7.