Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. April 2009 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster (
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert die Beklagte mit mehr als 20.000,00 €; die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Beweislast bezüglich der vollständigen Ablieferung des Transportgutes nach Art. 30 CMR.
I.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|