OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.03.2011
1 U 19/11
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115;
Fundstellen:
DAR 2011, 257
NZV 2011, 260
VersR 2011, 1201
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 504/09

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine Verkehrsunfall-Schadensersatzklage bei Verdacht eines gestellten Unfalls

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 1 U 19/11

DRsp Nr. 2011/6090

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine Verkehrsunfall-Schadensersatzklage bei Verdacht eines gestellten Unfalls

1. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. B. v. 06.07.2010 - VI ZB 31/08 -) nicht ohne Weiteres angenommen werden, die eigenständige Rechtsverteidigung eines Beklagten, dessen Haftpflichtversicherer den Verdacht einer Unfallmanipulation hegt, sei im Sinne von § 114 ZPO "mutwillig". 2. Im Rahmen der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist indessen zu berücksichtigen, dass ein (erstbeklagter) Versicherungsnehmer in einer solchen Konstellation gegen seinen (zweitbeklagten) Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Freihaltung von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung, namentlich auch solche der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts, hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09 -m.w.N.). Insbesondere dann, wenn der Haftpflichtversicherer Deckungsschutz zugesagt hat, entfällt damit eine Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne von § 114 ZPO (im Anschluss an BGH NJW 1991, 109; BFH B. v. 30.01.2004 - VII S 22/03 [PKH] -).