LG Karlsruhe, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 504/09
Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine Verkehrsunfall-Schadensersatzklage bei Verdacht eines gestellten Unfalls
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 1 U 19/11
DRsp Nr. 2011/6090
Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine Verkehrsunfall-Schadensersatzklage bei Verdacht eines gestellten Unfalls
1. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. B. v. 06.07.2010 - VI ZB 31/08 -) nicht ohne Weiteres angenommen werden, die eigenständige Rechtsverteidigung eines Beklagten, dessen Haftpflichtversicherer den Verdacht einer Unfallmanipulation hegt, sei im Sinne von § 114ZPO "mutwillig".2. Im Rahmen der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist indessen zu berücksichtigen, dass ein (erstbeklagter) Versicherungsnehmer in einer solchen Konstellation gegen seinen (zweitbeklagten) Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Freihaltung von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung, namentlich auch solche der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts, hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09 -m.w.N.). Insbesondere dann, wenn der Haftpflichtversicherer Deckungsschutz zugesagt hat, entfällt damit eine Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne von § 114ZPO (im Anschluss an BGH NJW 1991, 109; BFH B. v. 30.01.2004 - VII S 22/03 [PKH] -).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrssachen Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.