OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.02.2011
4 W 108/10
Normen:
ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
JW 2011, 2143
VersR 2012, 878
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 08.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 139/09

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 4 W 108/10

DRsp Nr. 2011/10165

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage

Für eine bezifferte Schmerzensgeldklage ist Prozesskostenhilfe schon dann in voller Höhe zu bewilligen, wenn sich der geltend gemachte Betrag des Schmerzensgeldes innerhalb eines gedachten Rahmens (noch) in einer vertretbaren Größenordnung bewegt. Die endgültige Festlegung des als angemessen erachteten Schmerzensgeldes durch das Gericht kann in der Regel erst im Hauptverfahren erfolgen.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 08.10.2010 - 6 O 139/09 - wie folgt abgeändert:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt für die in der Klageschrift vom 18.03.2009 angekündigten Anträge und für die Verteidigung gegen die Widerklage des Beklagten Ziffer 1.

Dem Kläger wird die F. V. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ..., beigeordnet.

Der Kläger hat monatliche Raten in Höhe von 225,- Euro ab dem 01.11.2010 zu zahlen.

Normenkette:

ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe: