I. Die Untersuchung des Blutalkoholgehalts des Betroffenen ergab nach dem gaschromatographischen Verfahren Einzelwerte von 0,77 und 0,78 o/oo, nach dem hH-Verfahren Einzelwerte von 0,83 und 0,81 o/oo, mithin einen rechnerischen Mittelwert von 0,7975 o/oo. Unter Aufrundung dieses Wertes auf 0,8 o/oo hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen Verstoßes gegen § 24a StVG zu einer Geldbuße verurteilt.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Das angerufene Bayerische Oberste Landesgericht ist der Auffassung, daß § 24a StVG dann nicht erfüllt ist, wenn, wie hier, der auf mehr als zwei Dezimalstellen berechnete arithmetische Analysenmittelwert knapp unter 0,8 o/oo liegt und erst eine Aufrundung zu dem vom Gesetz geforderten Mindestwert führt (BayObLG VRS 53, 53; so auch OLG Köln DAR 1976, 81; Jagusch 23. Aufl. § 24a StVG Rdn. 15; Mühlhaus 7. Aufl. Anm. 2).
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|