I. Der 2. Strafsenat hat gemäß §
Darf die kommissarische Zeugenvernehmung einer Vertrauensperson der Polizei gegen den Willen des Verteidigers in dessen Abwesenheit durchgeführt werden, weil die oberste Dienstbehörde den Zeugen aus Sorge vor dessen Enttarnung nur unter dieser Voraussetzung freigibt?
II. 1. Dem Vorlegungsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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