Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Mai 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten nach siebentägiger Hauptverhandlung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts bereits deshalb Erfolg, weil die in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abgefassten Urteilsgründe es dem Senat nicht ermöglichen, die nur formelhaft begründete Beweiswürdigung (die Feststellungen beruhen "auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt worden ist, und im Übrigen auf den aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln") zu überprüfen. Der Hinweis auf eine Geständigkeit des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung ändert hieran nichts. Es sind jedenfalls die Begleitumstände des Tatgeschehens nicht umfassend vom Angeklagten eingeräumt worden.
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