BGH - Urteil vom 01.10.2020
IX ZR 228/19
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 675 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2020, 2631
DStR 2021, 564
DStRE 2021, 764
MDR 2021, 237
NJW 2021, 1163
WM 2022, 633
ZIP 2021, 370
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 165/16
OLG Düsseldorf, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 106/18

Befassen des Beraters mit einem bei wirtschaftlich wertender Betrachtung einheitlichen Vermögen als Voraussetzung für die Einbeziehung (rechtlich) fremden Vermögens in den im Rahmen der Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung vorzunehmenden Gesamtvermögensvergleich im Wege der konsolidierten Schadensbetrachtung

BGH, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen IX ZR 228/19

DRsp Nr. 2020/17601

Befassen des Beraters mit einem bei wirtschaftlich wertender Betrachtung einheitlichen Vermögen als Voraussetzung für die Einbeziehung (rechtlich) fremden Vermögens in den im Rahmen der Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung vorzunehmenden Gesamtvermögensvergleich im Wege der konsolidierten Schadensbetrachtung

Die Einbeziehung (rechtlich) fremden Vermögens in den im Rahmen der Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung vorzunehmenden Gesamtvermögensvergleich im Wege der konsolidierten Schadensbetrachtung setzt neben der Einbeziehung der Vermögensinteressen des Dritten in den Beratungsvertrag voraus, dass sich der Berater vereinbarungsgemäß mit einem bei wirtschaftlich wertender Betrachtung einheitlichen Vermögen zu befassen hat (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - IX ZR 167/13, WM 2015, 790).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. September 2019, berichtigt durch Beschluss vom 18. November 2019, aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 675 Abs. 1;

Tatbestand