BGH - Urteil vom 15.07.2020
IV ZR 4/19
Normen:
VVG § 43 Abs. 1; VVG a.F. § 74; VVG § 159 Abs. 2; VVG a.F. § 166 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2020, 991
NJW 2020, 3783
VersR 2020, 1097
WM 2020, 1487
r+s 2020, 588
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 4370/16
OLG München, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 1410/18

Auslegung einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Versicherung für fremde Rechnung (hier: minderjährige Tochter als versicherte Person); Entfallen der Widerruflichkeit eines Bezugsrechts in der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Eintritt des Versicherungsfalles auch hinsichtlich aller erst zukünftig fällig werdenden Rentenzahlungen

BGH, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen IV ZR 4/19

DRsp Nr. 2020/10735

Auslegung einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Versicherung für fremde Rechnung (hier: minderjährige Tochter als versicherte Person); Entfallen der Widerruflichkeit eines Bezugsrechts in der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Eintritt des Versicherungsfalles auch hinsichtlich aller erst zukünftig fällig werdenden Rentenzahlungen

a) Zur Auslegung einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Versicherung für fremde Rechnung (hier: minderjährige Tochter als versicherte Person)b) Die Widerruflichkeit eines Bezugsrechts in der Berufsunfähigkeitsversicherung entfällt mit Eintritt des Versicherungsfalles auch hinsichtlich aller erst zukünftig fällig werdenden Rentenzahlungen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 11. Dezember 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 43 Abs. 1; VVG a.F. § 74; VVG § 159 Abs. 2; VVG a.F. § 166 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger, der als überörtlicher Sozialhilfeträger der Tochter des Beklagten Leistungen nach SGB XII gewährt, macht gegen den Beklagten aus übergeleitetem Recht seiner Tochter Ansprüche geltend.