BGH - Urteil vom 18.12.2024
IV ZR 151/23
Normen:
VVG § 11 Abs. 1; VVG § 11 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
ZIP 2025, 206
BB 2025, 194
WM 2025, 143
DB 2025, 316
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 118/21
OLG Frankfurt/Main, vom 21.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 113/22

Unwirksame Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer D&O-Versicherung; Automatisches Ende des Versicherungsvertrages mit dem Ablauf der Versicherungsperiode; Auslegung einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer unter Geltung des Anspruchserhebungsprinzips (Claims-made-Prinzip) geschlossenen D&O-Versicherung; Prämienneutrale Nachmeldefrist bei einer Beendigung des Vertrages aus einem anderen Grund als eines Prämienzahlungsverzuges oder der Liquidation, Insolvenz, Verschmelzung oder Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin

BGH, Urteil vom 18.12.2024 - Aktenzeichen IV ZR 151/23

DRsp Nr. 2025/721

Unwirksame Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer D&O-Versicherung; Automatisches Ende des Versicherungsvertrages mit dem Ablauf der Versicherungsperiode; Auslegung einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer unter Geltung des Anspruchserhebungsprinzips ("Claims-made-Prinzip") geschlossenen D&O-Versicherung; Prämienneutrale Nachmeldefrist bei einer Beendigung des Vertrages "aus einem anderen Grund als eines Prämienzahlungsverzuges oder der Liquidation, Insolvenz, Verschmelzung oder Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin"

a) Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer D&O-Versicherung, die ohne Berücksichtigung der sich aus § 11 Abs. 1 und 3 VVG ergebenden Mindestkündigungsfrist das automatische Ende des Versicherungsvertrages mit dem Ablauf der Versicherungsperiode vorsieht, in welcher der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gestellt worden ist, ist unwirksam. b) Zur Auslegung einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer unter Geltung des Anspruchserhebungsprinzips ("Claims-made-Prinzip") geschlossenen D&O-Versicherung, wonach bei einer Beendigung des Vertrages "aus einem anderen Grund als eines Prämienzahlungsverzuges oder der Liquidation, Insolvenz, Verschmelzung oder Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin" eine prämienneutrale Nachmeldefrist besteht.