BGH - Urteil vom 20.07.2021
VI ZR 533/20
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
BB 2021, 2113
MDR 2021, 1263
NJW 2021, 3594
NZV 2022, 155
VersR 2021, 1443
WM 2021, 1817
ZIP 2022, 225
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 09.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1411/18
OLG Oldenburg, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 167/19

Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen den Fahrzeughersteller wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

BGH, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen VI ZR 533/20

DRsp Nr. 2021/13827

Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen den Fahrzeughersteller wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

a) Verlangt der geschädigte Fahrzeugkäufer in einem sog. Dieselfall vom Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises und hat er im Wege der Vorteilsausgleichung das erworbene Fahrzeug Zug um Zug an den Fahrzeughersteller herauszugeben und zu übereignen, tritt im Fall des Weiterverkaufs im Rahmen der Vorteilsausgleichung der erzielte marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs.b) Erhält der geschädigte Fahrzeugkäufer für den Kauf eines neuen Fahrzeugs eine "Wechselprämie" und handelt es sich dabei um eine Prämie für die individuelle Entscheidung, Auto und ggf. Automarke zu wechseln, die nichts mit dem Substanz- und Nutzungswert eines in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun hat, steht der mit der "Wechselprämie" verbundene wirtschaftliche Vorteil bei wertender Betrachtung dem Geschädigten zu.

Tenor