BGH - Urteil vom 20.07.2021
VI ZR 575/20
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
DAR 2021, 672
MDR 2021, 1261
NZV 2021, 532
NZV 2022, 154
ZIP 2021, 1922
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 389/18
OLG Köln, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 167/19

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die zu erhöhten Schadstoffemissionen führte

BGH, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen VI ZR 575/20

DRsp Nr. 2021/13828

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Fahrzeughersteller wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die zu erhöhten Schadstoffemissionen führte

Verlangt der geschädigte Fahrzeugkäufer in einem sog. Dieselfall vom Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises und hat er im Wege der Vorteilsausgleichung das erworbene Fahrzeug Zug um Zug an den Fahrzeughersteller herauszugeben und zu übereignen, tritt im Fall des Weiterverkaufs im Rahmen der Vorteilsausgleichung der erzielte marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. März 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung der Vorinstanzen wird - angesichts der teilweisen Klagerücknahme in der Revisionsinstanz - wie folgt geändert: Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 52 % und die Beklagte zu 48 %. Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 61 % und die Beklagte zu 39 %.

Die bis zum 3. Dezember 2020 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 65 % und die Beklagte zu 35 %. Die danach entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

BGB § 826;

Tatbestand