BGH - Urteil vom 27.11.2024
VIII ZR 159/23
Normen:
ZPO § 130e S. 2; ZPO § 298 Abs. 3; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 568 Abs. 1;
Fundstellen:
NZM 2025, 36
MDR 2025, 162
MietRB 2025, 32
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 19.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 86 C 59/22
LG Mainz, vom 20.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 98/22

Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form; Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung; Kündigung des Mietverhältnisses

BGH, Urteil vom 27.11.2024 - Aktenzeichen VIII ZR 159/23

DRsp Nr. 2025/26

Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form; Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung; Kündigung des Mietverhältnisses

a) Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist es auch für die elektronische Form zur Wahrung der Form nicht ausreichend, dass die Willenserklärung formgerecht abgegeben wurde; diese muss dem Erklärungsgegner vielmehr auch in der entsprechenden Form zugehen. Für den Zugang einer in einem qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokument enthaltenen Willenserklärung ist es daher erforderlich, dass dieses Dokument so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden und damit die Echtheit des Dokuments prüfen kann. b) Diese Voraussetzungen sind in dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Vorschrift des § 130e ZPO am 17. Juli 2024 erfüllt, wenn in einem Zivilprozess ein elektronischer Schriftsatz mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur, der eine empfangsbedürftige Willenserklärung enthält, vom Gericht unter Aufrechterhaltung der elektronischen Signatur elektronisch an den Empfänger der Willenserklärung weitergeleitet wird.