BGH - Urteil vom 27.11.2024
VIII ZR 36/23
Normen:
BGB § 556e Abs. 2; BGB § 556f S. 2; BGB 556g Abs. 1a S. 1 Nr. 2, 4, S. 2;
Fundstellen:
MietRB 2025, 34
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 225/20
LG Berlin, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 66 S 289/21

Berufung des Mieters auf die nach Maßgabe des § 556e Abs. 2 BGB zulässigen Miete bei Feststellung lediglich einer einfachen Modernisierung trotz vermieterseitiger Versicherung einer umfassenden Modernisierung vor Vertragsunterzeichnung

BGH, Urteil vom 27.11.2024 - Aktenzeichen VIII ZR 36/23

DRsp Nr. 2025/122

Berufung des Mieters auf die nach Maßgabe des § 556e Abs. 2 BGB zulässigen Miete bei Feststellung lediglich einer einfachen Modernisierung trotz vermieterseitiger Versicherung einer umfassenden Modernisierung vor Vertragsunterzeichnung

Erteilt der Vermieter dem Mieter vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Auskunft, es handele sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung, stellt sich jedoch heraus, dass keine umfassende, sondern lediglich eine einfache Modernisierung durchgeführt worden ist, ist der Vermieter nicht gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 BGB gehindert, sich jedenfalls auf die nach Maßgabe des § 556e Abs. 2 BGB zulässige Miete zu berufen (Bestätigung von Senatsurteil vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468 Rn. 54).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 66 - vom 11. Januar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 556e Abs. 2; BGB § 556f S. 2; BGB 556g Abs. 1a S. 1 Nr. 2, 4, S. 2;

Tatbestand