BGH - Urteil vom 30.07.2020
VI ZR 397/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 849; ZPO § 138 Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2020, 497
NJW 2020, 2806
VRS 2020, 287
VersR 2020, 1327
WM 2020, 1642
ZIP 2020, 1818
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1275/18
OLG Oldenburg, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 47/19

Streit um Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs; Voraussetzung für Deliktszinsen nach § 849 BGB; Voraussetzungen einer auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteten Feststellung bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB; Sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen hatte; Kompensierender Leistungsaustausch; Dieselskandal

BGH, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen VI ZR 397/19

DRsp Nr. 2020/12214

Streit um Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeugs; Voraussetzung für Deliktszinsen nach § 849 BGB; Voraussetzungen einer auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteten Feststellung bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB; Sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen hatte; Kompensierender Leistungsaustausch; Dieselskandal

a) Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält. In diesem Fall kompensiert die tatsächliche Nutzbarkeit der Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Geldes.b) Zu den Voraussetzungen einer auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteten Feststellung bei einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (hier: VWDiesel-Fälle).

Tenor

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. Oktober 2019 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 16. Oktober 2019 und vom 29. November 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin

a) b)