Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. Oktober 2019 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 16. Oktober 2019 und vom 29. November 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin
a) b)
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