LAG Düsseldorf - Beschluss vom 04.06.2020
3 Ta 155/20
Normen:
GewO § 106;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 236
NZA 2020, 1056
NZA-RR 2020, 433
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 27/20

Bindungswirkung des Entschlusses der Parteien für Einordnung des VertragstypsTypologische Betrachtung bei Abgrenzung Arbeits- und DienstvertragTätigkeit eines Rechtsanwaltes als Arbeitnehmer

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 3 Ta 155/20

DRsp Nr. 2020/8235

Bindungswirkung des Entschlusses der Parteien für Einordnung des Vertragstyps Typologische Betrachtung bei Abgrenzung Arbeits- und Dienstvertrag Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Arbeitnehmer

1. Ergibt sich bei typologisch sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch eines freien Dienstverhältnisses möglicher Tätigkeit (hier als Rechtsanwalt und "Partner") im Wege der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen, dass die Vertragsparteien sich deutlich für den Vertragstyp des Arbeitsvertrages entschieden haben, ist diese Vertragstypenwahl regelmäßig bindend. Eine gerichtliche Korrektur anhand der praktischen Vertragsdurchführung findet hier in aller Regel nicht mehr statt. Damit ist automatisch auch der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten begründet (ebenso schon LAG Düsseldorf vom 10.12.2019 - 3 Ta 402/19).2. Eine Ausnahme hiervon ist allenfalls denkbar, wenn sich aufgrund der Vertragspraxis zwingend ergäbe, dass die den Vertragstyp des Arbeitsverhältnisses festlegenden vertraglichen Vereinbarungen im Sinne einer falsa demonstratio von Beginn an von den Parteien tatsächlich gar nicht gewollt waren.