I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 9. Oktober 2015 hat keinen Erfolg.
1. Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter Ziffer 1. ihrer Antragsbegründungsschrift geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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