OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.12.2024
8 A 898/24
Normen:
BImSchG § 47a; StVO § 45;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 12.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 8594/22

Abweisung einer Klage auf Verpflichtung zur Anordnung verkehrsbeschränkender lärmmindernder Maßnahmen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 8 A 898/24

DRsp Nr. 2024/15347

Abweisung einer Klage auf Verpflichtung zur Anordnung verkehrsbeschränkender lärmmindernder Maßnahmen

1. Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kann bei offensichtlicher Unrichtigkeit auch ohne entsprechende Darlegung in Betracht kommen. 2. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass die Anwendung des § 45 StVO für lärmmindernde Maßnahmen trotz Vorliegens der in dieser Vorschrift geregelten tatbestandsmäßigen Voraussetzungen bei Vorhandensein eines Lärmaktionsplans ausgeschlossen wäre, existiert nicht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 47a; StVO § 45;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt.