Bußgeldbescheid als Grundlage für das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen; Hemmung der Verfolgungsverjährung
BayObLG, Beschluss vom 11.06.2025 - Aktenzeichen 202 ObOWi 366/25
DRsp Nr. 2025/8244
Bußgeldbescheid als Grundlage für das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen; Hemmung der Verfolgungsverjährung
1. Grundlage für das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen ist der Bußgeldbescheid. Er umgrenzt nach dem Einspruch des Betroffenen den Prozessgegenstand in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Rechtsbeschwerdegericht hat im Rahmen der zulässigen Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen, ob die dem Urteil zugrunde liegende Tat von dem im Bußgeldbescheid umgrenzten einheitlichen Lebensvorgang umfasst ist. Maßgebend sind allein die schriftlichen Urteilsgründe.2. Sind die im Bußgeldbescheid zu Grunde gelegte und die im Urteil festgestellte Tat in diesem Sinne nicht identisch, ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren hinsichtlich der den Gegenstand der Verurteilung bildenden Tat wegen eines Prozesshindernisses nach § 71OWiG i. V. m. §§ 206a, 260 Abs. 3StPO einzustellen. Zudem ist die Sache zur Entscheidung über die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat an das Amtsgericht zurückzugeben, da das Verfahren dort insoweit anhängig geblieben ist.3. Die Hemmung der Verfolgungsverjährung gemäß § 32 Abs. 2OWiG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens greift auch dann ein, wenn das Amtsgericht eine andere als die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat aburteilt.
Tenor
1. 2.
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