BayObLG - Beschluss vom 11.06.2025
202 ObOWi 366/25
Normen:
OWiG § 32 Abs. 2; OWiG § 71 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2025, 516

Bußgeldbescheid als Grundlage für das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen; Hemmung der Verfolgungsverjährung

BayObLG, Beschluss vom 11.06.2025 - Aktenzeichen 202 ObOWi 366/25

DRsp Nr. 2025/8244

Bußgeldbescheid als Grundlage für das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen; Hemmung der Verfolgungsverjährung

1. Grundlage für das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen ist der Bußgeldbescheid. Er umgrenzt nach dem Einspruch des Betroffenen den Prozessgegenstand in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Rechtsbeschwerdegericht hat im Rahmen der zulässigen Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen, ob die dem Urteil zugrunde liegende Tat von dem im Bußgeldbescheid umgrenzten einheitlichen Lebensvorgang umfasst ist. Maßgebend sind allein die schriftlichen Urteilsgründe. 2. Sind die im Bußgeldbescheid zu Grunde gelegte und die im Urteil festgestellte Tat in diesem Sinne nicht identisch, ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren hinsichtlich der den Gegenstand der Verurteilung bildenden Tat wegen eines Prozesshindernisses nach § 71 OWiG i. V. m. §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Zudem ist die Sache zur Entscheidung über die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat an das Amtsgericht zurückzugeben, da das Verfahren dort insoweit anhängig geblieben ist. 3. Die Hemmung der Verfolgungsverjährung gemäß § 32 Abs. 2 OWiG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens greift auch dann ein, wenn das Amtsgericht eine andere als die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat aburteilt.

Tenor

1. 2.