Mit dem Antrag vom 23. Februar 1978 begehren die Antragsteller im Vollziehungsaussetzungsverfahren, gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO den ablehnenden Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 1975 und den diesen bestätigenden Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Februar 1978 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer nunmehr im Revisionsverfahren anhängigen Anfechtungsklage anzuordnen, die sie gegen das durch Aufstellung von zwölf Parkuhren an der südlichen Seite der Bahnhofstraße in Heidelberg (zwischen Rohrbacher Straße und der Häusserstraße) angeordnete Haltverbot erhoben haben. Der Änderungsantrag kann keinen Erfolg haben.
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