BVerwG - Beschluß vom 07.06.1978 (7 C 2.78) - DRsp Nr. 1994/6748
BVerwG, Beschluß vom 07.06.1978 - Aktenzeichen 7 C 2.78
DRsp Nr. 1994/6748
Das Benutzen der öffentlichen Straßen zum regelmäßigen längerfristigen Abstellen von Kraftfahrzeugen, die zum Verkehr zugelassen, betriebsbereit und zu diesem Zweck aufgestellt sind, ist Teil des in der Straßenverkehrsordnung bundesrechtlich abschließend geregelten Verkehrsvorgangs des Parkens; es kann nicht durch ein Landesgesetz aus wegerechtlichen Gründen erlaubnispflichtig gemacht werden.
Normenkette:
StVO § 12 ;
Hinweise:
Im Anschluß an BVerwG v. 28.11.1969, VRS 38, 386 u. BVerwG v. 16.11.1973, VRS 46, 235.