BVerwG - Beschluss vom 13.12.2024
3 C 10.23
Normen:
FahrlG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 28.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1871/18
VGH Hessen, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 310/22

Mittlerer Schulabschluss (Realschulabschluss) als vergleichbare Vorbildung zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG (verneint)

BVerwG, Beschluss vom 13.12.2024 - Aktenzeichen 3 C 10.23

DRsp Nr. 2025/531

Mittlerer Schulabschluss (Realschulabschluss) als vergleichbare Vorbildung zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG (verneint)

Ein mittlerer Schulabschluss (Realschulabschluss) ist keine Vorbildung, die einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG gleichwertig ist.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. April 2023 und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. Mai 2021 sind wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

FahrlG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Gründe

I

Die Beteiligten haben vor den verfahrensbeendenden Erledigungserklärungen darüber gestritten, ob die Klägerin mit ihrem Realschulabschluss zur Fahrlehrerprüfung zuzulassen ist, weil dieser gegenüber einer Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fahrlehrergesetzes eine gleichwertige Vorbildung ist.