LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 508/00
Darlegungs- und Beweislast bei Beschädigung eines gemieteten Kfz durch einen Auffahrunfall; Vereitelung des Beweises durch Weiterveräußerung des Fahrzeugs
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen 10 U 114/01
DRsp Nr. 2004/15033
Darlegungs- und Beweislast bei Beschädigung eines gemieteten Kfz durch einen Auffahrunfall; Vereitelung des Beweises durch Weiterveräußerung des Fahrzeugs
1. Die Beweisregel des § 282BGB findet grundsätzlich keine entsprechende Anwendung auf Ansprüche aus § 823 ff. BGB.2. Bei einem typischen Auffahrunfall des Mieters eines Kfz spricht auch zugunsten des Vermieters der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), durch unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1StVO) oder/und durch allgemeine Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2StVO) den Unfall verursacht und verschuldet hat.3. Behauptet der Mieter, der Unfall sei auf eine Versagen der Bremsen zurückzuführen, so trifft ihn hierfür die Beweislast.
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