Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Die Klage ist hinsichtlich der Zahlungsanträge zu Ziff. 1, 3 und 4 dem Grunde nach gerechtfertigt. Ausgenommen hiervon ist der Betrag von 670,12 € nebst Zinsen (Fahrzeugschaden).
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitere materielle Schäden und nicht vorhersehbare zukünftige immaterielle Schäden, die ihm aus dem Vorfall vom 16.09.2012 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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