LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.04.2020
3 SaGa 5/20
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 612a; ArbGG § 78;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 16
EzA-SD 2021, 8
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 6/20

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Maßregelverbot des § 612a BGBBesetzung des Landesarbeitsgerichts im Beschwerdeverfahren nach Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen 3 SaGa 5/20

DRsp Nr. 2020/8063

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Maßregelverbot des § 612a BGB Besetzung des Landesarbeitsgerichts im Beschwerdeverfahren nach Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss

1. Beruft sich ein Arbeitnehmer auf den Verstoß gegen das Maßregelverbot nach § 612 a BGB, so trägt er grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Beibringung der entsprechenden Voraussetzungen. 2. Hat das Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und beraumt das Landesarbeitsgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers eine mündliche Verhandlung an, ist unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Urteil zu entscheiden.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 25.03.2020 - 4 Ga 6/20 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 612a; ArbGG § 78;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit einer arbeitgeberseitigen Weisung im Hinblick auf den Arbeitsort.