Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 18.12.2015 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) zu 70 % und die Klägerin zu 2) zu 30 %.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
I.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagten aus einem Verkehrsunfallereignis vom 09.05.2013 in Anspruch, bei dem ihre Versicherungsnehmerin, Frau C, zu Schaden kam.
Die Klägerinnen sind die gesetzliche Kranken- bzw. Pflegekasse von Frau C und haben aufgrund der Folgen des Unfalls Kranken- und Pflegeleistungen an ihr Kassenmitglied, die verunglückte Frau C, erbracht.
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