VGH Bayern - Beschluss vom 24.07.2020
11 ZB 20.304
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 -3;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20696
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 19.1522

Entziehung der erteilten Fahrerlaubnis mangels Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers; Anordnung zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens zur Erkrankung (hier: Schizophrenie)

VGH Bayern, Beschluss vom 24.07.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 20.304

DRsp Nr. 2020/13083

Entziehung der erteilten Fahrerlaubnis mangels Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers; Anordnung zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens zur Erkrankung (hier: Schizophrenie)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 -3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 6. September 2011 erteilten Fahrerlaubnis.

Im November 2018 wurde dem Landratsamt Traunstein bekannt, dass der Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen angeklagt worden war. Dem lag zugrunde, dass am 25. August 2018 sein Verlangen um sofortige Aufnahme in das Bezirksklinikum Wasserburg abgewiesen wurde und er daraufhin randalierte. Er wurde von vier Polizeibeamten bei erheblicher Gegenwehr zu Boden gebracht und gefesselt.