LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.05.2020
5 Sa 314/19
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2020, 2686
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 6/19

Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung von Überstunden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 314/19

DRsp Nr. 2020/8169

Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung von Überstunden

Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Vergütung von Überstunden setzt voraus, dass dargelegt und ggfls. unter Beweis gestellt wird, dass die vereinbarte Normalarbeitszeit überschritten wurde (hier: verneint).

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 6. Juni 2019, Az. 9 Ca 6/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden.

Die 1972 geborene Klägerin war bei der Beklagten, die einen mobilen Pflegedienst betreibt, vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2018 als Pflegehelferin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin. Als Anlage zur Klageschrift vom 02.01.2019 legte die Klägerin einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.06.2015 vor. Darin haben die Parteien eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 125,25 Stunden (75%) und ein monatliches Bruttogehalt von € 1.725,00 vereinbart. Der Vertrag enthält außerdem folgende Regelung:

"[Die Klägerin] erhält die Zusage, dass nach der Probezeit und erfolgreicher Weiterbeschäftigung im Schuljahr 2016/2017 die Ausbildung zur examinierten Altenpflegerin begonnen werden kann."