Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 6. Juni 2019, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden.
Die 1972 geborene Klägerin war bei der Beklagten, die einen mobilen Pflegedienst betreibt, vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2018 als Pflegehelferin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin. Als Anlage zur Klageschrift vom 02.01.2019 legte die Klägerin einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.06.2015 vor. Darin haben die Parteien eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 125,25 Stunden (75%) und ein monatliches Bruttogehalt von € 1.725,00 vereinbart. Der Vertrag enthält außerdem folgende Regelung:
"[Die Klägerin] erhält die Zusage, dass nach der Probezeit und erfolgreicher Weiterbeschäftigung im Schuljahr 2016/2017 die Ausbildung zur examinierten Altenpflegerin begonnen werden kann."
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