OLG Hamm - Beschluss vom 07.06.2011
III - 1 RBs 75/11
Normen:
StVG § 24; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 2a; StVO § 41 Abs. 1; StVO § 49; OWiG § 79 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 00.00.0000 - Vorinstanzaktenzeichen 241 Js 1580/10
OLG Hamm, vom 00.00.0000 - Vorinstanzaktenzeichen III-1 RBs 75/11
GStA Hamm, vom 00.00.0000 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 483/11

Das mit Sommerreifen geeichte Messsystem ProVida 2000 muss bei Wechsel von Sommer- auf Winterreifen und zurück nicht noch einmal geeicht werden und darf zur Geschwindigkeitsmessung genutzt werden; Nutzung des mit Sommerreifen geeichten Messsystems ProVida 2000 zur Geschwindigkeitsmessung ohne Neueichung bei Wechsel von Sommer- auf Winterreifen und zurück

OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen III - 1 RBs 75/11

DRsp Nr. 2011/22078

Das mit Sommerreifen geeichte Messsystem ProVida 2000 muss bei Wechsel von Sommer- auf Winterreifen und zurück nicht noch einmal geeicht werden und darf zur Geschwindigkeitsmessung genutzt werden; Nutzung des mit Sommerreifen geeichten Messsystems ProVida 2000 zur Geschwindigkeitsmessung ohne Neueichung bei Wechsel von Sommer- auf Winterreifen und zurück

Bei mit Sommerreifen geeichtem Messsystem Provida 2000 darf das System ohne Neueichung nach Wechsel von Sommer- auf Winter- und wieder auf Sommerreifen ohne Neueichung uneingeschränkt zur Geschwindigkeitsmessung genutzt werden.

1. Das Erfordernis der Neueichung bei Wechsel von Winter- auf Sommerreifen hängt nicht mit der eigentlichen Funktion des Messgerätes "ProVida 2000" zusammen, sondern damit, davon ob der Reifenzustand bei der Messung von dem zur Zeit der Eichung gegebenen Zustand zu Lasten des Betroffenen abweicht.2. Die nicht erneut eichpflichtige Nutzung von Winterreifen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Bereifung wie zur Zeit der Eichung zugrunde gelegt erfordert keine Neueichung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.

Normenkette:

StVG § 24; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 2a; StVO § 41 Abs. 1; StVO § 49; OWiG § 79 Abs. 3;

Gründe

I.