Das Versicherungsvertragsgesetz

Autor: Stefan Lehnhardt

Grundlage der privaten Unfallversicherung ist das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dieses gilt für alle ab dem 01.01.2008 abgeschlossenen Versicherungsverträge.

Sollten in der Anwendungspraxis noch Altverträge oder Altschäden zum Tragen kommen, müssen die Übergangsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG überprüft werden. Grundsätzlich gilt auch für Altverträge seit dem 01.01.2009 das VVG in der jetzigen Form.

Der Gesamtverband für die Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlicht unregelmäßig aktualisierte Musterbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) und für die Unfallversicherung (AUB). Zwischenzeitlich gelten die AKB 2015 mit Stand 28.05.2021 und die AUB 2020 mit Stand Dezember 2020.

Hinweis!

Die Versicherer müssen die Musterbedingungen des GdV nicht verwenden. Sie sind berechtigt, ihren Unfallversicherungsverträgen eigene Bedingungen zugrunde zu legen. Allerdings müssen die nicht veränderbaren Bestimmungen des VVG eingehalten werden. Abweichungen können nur zugunsten des Versicherungsnehmers vorgenommen werden.

Hier wird nur auf die Musterbedingungen des GdV Bezug genommen.

Nachstehend werden die wesentlichen Regelungen des VVG für die Kraftfahrtversicherung (besonders für die Insassen- und die private Unfallversicherung) erläutert.