BGH, Beschluß vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 4 StR 384/02
DRsp Nr. 2002/18606
Definition: "Hindernisbereiten"
Das "Hindernisbereiten" wird durch eine Einwirkung auf den Verkehrsraum bewirkt, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern.