OLG Bremen - Urteil vom 06.03.2020
2 U 91/19
Normen:
BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 955/18

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189Kauf eines GebrauchtwagensAnrechnung von Nutzungsvorteilen

OLG Bremen, Urteil vom 06.03.2020 - Aktenzeichen 2 U 91/19

DRsp Nr. 2020/4613

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189 Kauf eines Gebrauchtwagens Anrechnung von Nutzungsvorteilen

1. Beim Kauf eines - auch gebrauchten - Dieselfahrzeugs mit verbotener Abschalteinrichtung (Motor des Typs EA 189) besteht der durch die Täuschung verursachte Schaden darin, dass der Käufer mit einer ungewollten Verbindlichkeit überzogen und in dessen Dispositionsfreiheit eingegriffen wird. 2. Der auf Schadenersatz (§ 826 BGB) klagende Käufer braucht nur darzulegen, dass die Entscheidung, die Motoren mit der Täuschungssoftware zu produzieren und in den Verkehr zu bringen, durch die Geschäftsleitung des Herstellerbetriebes getroffen wurde. Er muss darüber hinaus nicht vortragen, welche Organe oder sonstige unter § 31 BGB fallende Personen auf Herstellerseite gehandelt haben. 3. Beim Schadenersatz nach § 249 Abs. 1 BGB muss sich der Käufer gezogene Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Eine aus Billigkeitsgründen nur eingeschränkte Vorteilsausgleichung kommt nicht in Betracht. Zinsen aus dem Gesichtspunkt des § 849 BGB können mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht verlangt werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen, 1. Zivilkammer, vom 29.05.2019 unter Zurückweisung im Übrigen im Zahlungsanspruch abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: