OLG Dresden - Beschluss vom 11.12.2006
Ss (OWi) 650/06
Normen:
StVG § 24 ; StVO § 1 Abs. 2 ; StVO § 9 ; StVO § 9 Abs. 5 ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 1 ; BKatV § 1 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 232
NStZ-RR 2007, 122
NZV 2007, 152
zfs 2007, 172
Vorinstanzen:
AG Torgau, - Vorinstanzaktenzeichen 256 Js 72814/05

OLG Dresden - Beschluss vom 11.12.2006 (Ss (OWi) 650/06) - DRsp Nr. 2007/5193

OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2006 - Aktenzeichen Ss (OWi) 650/06

DRsp Nr. 2007/5193

»Den auf einem Tankstellengelände an einer Tanksäule rückwärts fahrenden Pkw-Fahrer trifft gegenüber dem hinter ihm stehenden Fahrzeug nur die sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebende allgemeine Rücksichtnahmepflicht, nicht jedoch die erhöhte Sorgfaltspflicht aus § 9 Abs. 5 StVO

Normenkette:

StVG § 24 ; StVO § 1 Abs. 2 ; StVO § 9 ; StVO § 9 Abs. 5 ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 1 ; BKatV § 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 9 Abs. 5, 1 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG " zu einer Geldbuße von 60,00 EUR verurteilt.

Der Betroffene befuhr am 18. Juli 2005 in Torgau die in der Eilenburger Straße gelegene HEM-Tankstelle und wartete in seinem Fahrzeug vor einer Zapfsäule. Als er nach etwa drei bis vier Minuten bemerkt hatte, dass er sich an einer Zapfsäule für Lkw-Diesel befand, entschloss er sich, an eine andere Zapfsäule zu fahren. Er setzte deshalb zurück und kollidierte aus Unachtsamkeit mit einem etwa fünf bis sechs Meter hinter ihm stehenden Lkw.

Gegen das Urteil richtet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er meint, es liege lediglich ein (fahrlässig begangener) Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht vor, der die Verhängung der Regelgeldbuße von 35,00 EUR rechtfertige.