OLG Hamburg vom 10.10.1967
7 U 50/67
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2, 278 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden C-1/6
MDR 1968, 239

OLG Hamburg - 10.10.1967 (7 U 50/67) - DRsp Nr. 1994/1950

OLG Hamburg, vom 10.10.1967 - Aktenzeichen 7 U 50/67

DRsp Nr. 1994/1950

Den Geschädigten, der seinen durch Unfall beschädigten Kraftwagen auf Kosten des Schädigers reparieren läßt, treffen im Rahmen des § 249 Satz 2 (Erforderlichkeit) und des § 254 Abs. 2 BGB (Schadensminderung) eigene Pflichten zur Geringhaltung von Schaden und Kosten, sei es bei der Auftragserteilung, durch Kontrollen und Anweisungen oder bei der Reparaturabnahme. Hingegen hat er für die Erfüllung der Pflichten der Werkstatt nicht gem. § 278 BGB einzustehen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2, 278 ;

Die Kl. darf einen durch die schlechte Instandsetzung erhöhten Minderwert nur soweit von den Bekl. ersetzt verlangen, als sie nicht selbst schuldhaft dazu beigetragen hat, § 254 Abs. 2 BGB.

Dagegen ist es für den Umfang ihrer Ansprüche unerheblich, ob die Werkstatt ohne ihr Zutun schlecht gearbeitet hat. Die nach § 254 Abs. 2 BGB bestehende Pflicht des Geschädigten, den Schaden niedrig zu halten, verpflichtet ihn nicht für ein Verschulden der Werkstatt bei der Instandsetzung nach § 278 BGB gegenüber dem Schädiger einzutreten.