OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.2006
IV-2 Ss (OWi) 180/06 - (OWi) 92/06 III
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2 ; OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2007, 251
VRS 112, 124
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 02.08.2006

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.2006 (IV-2 Ss (OWi) 180/06 - (OWi) 92/06 III) - DRsp Nr. 2007/5196

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2006 - Aktenzeichen IV-2 Ss (OWi) 180/06 - (OWi) 92/06 III

DRsp Nr. 2007/5196

»Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ist zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts, nämlich zu seiner Identifizierung, erforderlich, wenn er bei einem durch ein Lichtbild erfassten Verkehrsverstoß lediglich "nicht bestreitet", zum Tatzeitpunkt der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein.«

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2 ; OWiG § 74 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen ist mit Bescheid vom 24. Februar 2006 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro festgesetzt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt worden.