KG - Beschluss vom 21.04.2020
6 U 175/18
Normen:
VVG § 1 S. 1; VVG § 88;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 56/18

Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Anspruchs wegen behaupteten Fahrzeugdiebstahls in der Kfz-KaskoversicherungAnforderungen an die Darlegung der Reparatur eines beim Vorbesitzer eingetretenen Vorschadens

KG, Beschluss vom 21.04.2020 - Aktenzeichen 6 U 175/18

DRsp Nr. 2020/9436

Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Anspruchs wegen behaupteten Fahrzeugdiebstahls in der Kfz-Kaskoversicherung Anforderungen an die Darlegung der Reparatur eines beim Vorbesitzer eingetretenen Vorschadens

Die Klage des Versicherungsnehmers gegen den Kfz-Kaskoversicherer auf Leistung des Wiederbeschaffungswertes des versicherten Fahrzeugs wegen behaupteten Diebstahls darf nicht schon deshalb als unschlüssig abgewiesen werden, weil der Versicherungsnehmer keine Details zur Reparatur eines bei dem Vorbesitzer eingetretenen Vorschadens vortragen kann. Denn für den Anspruch aus dem Kaskoversicherungsvertrag ist allein das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers maßgeblich, die gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz finden keine Anwendung (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 426/14 Rn. 9). Soweit es für die Höhe des Wiederbeschaffungswertes auf die fachgerechte Reparatur des Vorschadens ankommt, kommt - wie auch im Schadenersatzrecht - eine geminderte Darlegungslast in Betracht, wenn der Kläger über die aufklärungsbedürftigen Punkte kein eigenes zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - VI ZR 377/18 Rn. 9).