Autor: Stefan Lehnhardt |
Der Versicherungsnehmer hat nach E.1 AKB 2015 besondere Pflichten/Obliegenheiten nach einem Unfall zu erfüllen.
1. Anzeigepflicht: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Siehe dazu BGH, Urt. v. 04.05.2009 -
2. Ermittelt die Polizei, Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer anzuzeigen und ihn über den Fortgang zu unterrichten.
3. Aufklärungspflicht: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Fragen zum Schadensereignis sind wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Der Unfallort darf nicht verlassen werden, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Weisungen des Versicherers, die der Aufklärung des Schadensereignisses dienen, sind zu befolgen.
Neben diesen Obliegenheiten, die für alle Versicherungsarten der AKB gelten, enthält A.5 AKB 2015 zusätzliche Obliegenheiten für die Kfz-Unfallversicherung:
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