KG - Urteil vom 12.05.2020
6 U 120/19
Normen:
VVG § 28; VVG § 81; AKB A.2.9.1; AKB D.1.2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 19/17

Anforderungen an den Nachweis der rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit in der Kfz-Haftpflicht- und Kasko-Versicherung

KG, Urteil vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 6 U 120/19

DRsp Nr. 2020/9435

Anforderungen an den Nachweis der rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit in der Kfz-Haftpflicht- und Kasko-Versicherung

Die Voraussetzungen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Haftpflicht- und Kasko-Versicherung und/oder eines solchen Verstoßes gegen die Obliegenheit, das Fahrzeug bei rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit nicht zu fahren, können nicht schon aufgrund eines positiven Blut-Wirkstoffbefundes festgestellt werden, wenn die Umstände der Einnahme bestimmter Medikamente und des Beginns der Ausfallerscheinungen vor dem Unfall im Regressprozess des Versicherers nicht mehr festgestellt werden können. Die in Anspruch genommenen Erben trifft keine sekundäre Darlegungslast, wenn nicht feststeht, dass sie Kenntnis von einem bestimmten Medikamentenkonsum und einem evtl. Missbrauch hatten.

Auf die Berufung der Beklagten vom 16. Oktober 2019 wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. August 2019 -Az.: 45 O 19/17- geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 28; VVG § 81; AKB A.2.9.1; AKB D.1.2;

Gründe:

I.