SchlHOLG - Urteil vom 06.12.2019
17 U 69/19
Normen:
BGB § 246;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 385/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Tiguan mit Motor EA 189Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des DieselskandalsDarlegungslast und Beweislast für den Ursachenzusammenhang des Verhaltens eines Fahrzeugherstellers und einer Kaufentscheidung

SchlHOLG, Urteil vom 06.12.2019 - Aktenzeichen 17 U 69/19

DRsp Nr. 2020/2390

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Tiguan mit Motor EA 189 Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des Dieselskandals Darlegungslast und Beweislast für den Ursachenzusammenhang des Verhaltens eines Fahrzeugherstellers und einer Kaufentscheidung

1. Die Haftung der Volkswagenwerk AG als Herstellerin von Diesel-Kraftfahrzeugen mit unzulässiger Abschaltsoftware zur Regulierung der Stickoxidwerte gemäß § 826 BGB entfällt jedenfalls noch nicht grundsätzlich für den Erwerb eines derartigen Fahrzeugs nach im September 2015 erfolgter "ad-hoc-Mitteilung" oder der Eröffnung einer Online-Datenbank über betroffene Fahrzeuge.2. Auch die von der Volkswagenwerk AG initiierte Unterrichtung der Vertragshändler und deren Veranlassung zur Belehrung der Endkunden lässt die Haftung gemäß § 826 BGB noch nicht entfallen, wenn der Erwerber sein Fahrzeug nicht von einem Vertragshändler erworben hat.3. Nach öffentlichem Bekanntwerden des "Diesel-Abgasskandals" entspricht es allerdings nicht mehr der Lebenswahrscheinlichkeit, dass der Erwerber schon aufgrund der Erwartung des Erwerbs eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs erworben hat. Vielmehr muss er den Ursachenzusammenhang eines Verhaltens der Herstellerin und seiner Kaufentscheidung konkret darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Orientierungssätze: