SchlHOLG - Urteil vom 22.11.2019
17 U 44/19
Normen:
VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; BGB § 246;

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf 6 2,0 TDI mit Motor EA 189Einbau einer unzulässigen Abschaltsoftware zur Regulierung der StickoxidwerteVorsätzliche Schadenszufügung in gegen die guten Sitten verstoßender WeiseErsatzfähiger SchadenKeine Verzinsung einer auf Erstattung des Kaufpreises gerichteten Schadensersatzforderung

SchlHOLG, Urteil vom 22.11.2019 - Aktenzeichen 17 U 44/19

DRsp Nr. 2020/599

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf 6 2,0 TDI mit Motor EA 189 Einbau einer unzulässigen Abschaltsoftware zur Regulierung der Stickoxidwerte Vorsätzliche Schadenszufügung in gegen die guten Sitten verstoßender Weise Ersatzfähiger Schaden Keine Verzinsung einer auf Erstattung des Kaufpreises gerichteten Schadensersatzforderung

1. Der Hersteller von Diesel-Kraftfahrzeugen mit unzulässiger Abschaltsoftware zur Regulierung der Stickoxidwerte haftet dem Erwerber unmittelbar nach § 826 BGB, soweit er durch das Inverkehrbringen derartiger Fahrzeuge bewusst, zielgerichtet und systemisch die berechtigte Erwartung auf den Erwerb eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs enttäuscht.2. Der ersatzfähige Schaden besteht bereits in der Eingehung eines so nicht gewollten Vertrages über den Erwerb des Fahrzeugs.3. Dieser Schaden ist durch das spätere Aufspielen eines auf die Herstellung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes gerichteten Software-Updates nicht entfallen. Weder steht dem Hersteller bei deliktischer Haftung ein Nachbesserungsrecht zu. Noch muss der Erwerber die Risiken der Langzeitauswirkungen einer neuen Software tragen.