SchlHOLG - Urteil vom 22.11.2019
17 U 70/19
Normen:
BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 525/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q5 2.0 TDI mit Motor EA 189Fehlender Schaden nach Veräußerung des Fahrzeugs ohne Mindererlös

SchlHOLG, Urteil vom 22.11.2019 - Aktenzeichen 17 U 70/19

DRsp Nr. 2020/600

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q5 2.0 TDI mit Motor EA 189 Fehlender Schaden nach Veräußerung des Fahrzeugs ohne Mindererlös

1. Bei einer Herstellerhaftung gemäß § 826 BGB wegen Inverkehrbringens eines Diesel-Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschaltsoftware zur Reduzierung von Stickoxiden steht dem Geschädigten ein Wahlrecht zu. Er kann einerseits Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen, muss sich aber den Wert der Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen. Geht das Fahrzeug verloren, tritt sein Wert an die Stelle des zurück zu gebenden Fahrzeugs. Andererseits kann er das Fahrzeug behalten und Ausgleich des Differenzschadens zum Kaufpreis verlangen.2. Veräußert der Erwerber das Fahrzeug, kann sein Schaden im Mindererlös gegenüber einem normalerweise zu erwartenden Verkaufserlös liegen. Fehlt es an einem Mindererlös, kann er nicht im Nachhinein die Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung des Verkaufserlöses und Abzug des Wertes der Nutzung verlangen. Orientierungssätze: Schaden bei Herstellerhaftung gemäß § 826 BGB für das Inverkehrbringen von Diesel-Kraftfahrzeugen mit unzulässiger Abschaltsoftware

Tenor